Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Untersuchungen, Messungen und ergänzende Leistungen von LeakInspect.
Ihr Vertragspartner
Kai Andree Sachmerda, handelnd unter LeakInspect
Diagnose & Messtechnik
Hermann-Hollerith-Straße 1
28355 Bremen, Deutschland
Telefon: 0421 16190622
E-Mail: info@leakinspect.de
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Kai Andree Sachmerda, handelnd unter LeakInspect (nachfolgend „LeakInspect“), und seinen Auftraggebern über Leckageortung, Dichtigkeitsprüfungen, technische Gebäudeuntersuchungen, Bauwerks- und Umweltdiagnostik, Klimadatenlogging, PV-Anlageninspektionen, Drohnenaufnahmen sowie vereinbarte Reinigungs-, Präventions- und ergänzende Leistungen. Der jeweils beauftragte Umfang ergibt sich aus der konkreten Vereinbarung.
1.2 Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB sowie gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, soweit nicht ausdrücklich abweichende Bestimmungen getroffen werden.
1.3 Individuelle Vereinbarungen, insbesondere über Art, Umfang, Durchführung und Vergütung der Leistungen, haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.4 Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, soweit LeakInspect ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 2 Vertragsschluss und Auftragsumfang
2.1 Angebote von LeakInspect sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.2 Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Erklärungen von Auftraggeber und LeakInspect zustande. Die Annahme kann, soweit gesetzlich zulässig, in Textform, mündlich oder durch Aufnahme bereits konkret vereinbarter Arbeiten erfolgen. Gesetzliche Informations-, Bestätigungs- und Formpflichten, insbesondere gegenüber Verbrauchern, bleiben unberührt. Diese AGB werden nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen Vertragsbestandteil.
Eine Nachricht über das Kontaktformular ist zunächst eine unverbindliche Anfrage. Die automatisch versandte Eingangsbestätigung ist keine Auftragsannahme.
2.3 Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen sind die im jeweiligen Angebot, in der Auftragsbestätigung oder anderweitig individuell vereinbarten Leistungen.
2.4 Leistungen, die über den vereinbarten Auftragsumfang hinausgehen, insbesondere zusätzliche Untersuchungen, weitergehende Messungen oder die Untersuchung weiterer Gebäudebereiche, sind nur geschuldet, soweit sie gesondert vereinbart wurden.
2.5 Die Beauftragung einer Untersuchung umfasst nicht automatisch die Durchführung weiterer Maßnahmen zur Schadensbeseitigung, Instandsetzung oder Wiederherstellung.
§ 3 Vertragscharakter und geschuldeter Leistungserfolg
3.1 Ob Dienstvertragsrecht oder Werkvertragsrecht anzuwenden ist, richtet sich nach dem Inhalt der konkreten Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften. Entscheidend ist insbesondere, ob eine fachgerechte Tätigkeit oder ein bestimmtes Arbeitsergebnis geschuldet wird. Die Bezeichnung einer Leistung als „Untersuchung“, „Prüfung“ oder „Dienstleistung“ legt den Vertragstyp nicht allein fest.
3.2 Bei dienstvertraglichen Untersuchungsleistungen schuldet LeakInspect die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Untersuchungen mit geeigneten Verfahren und der erforderlichen Sorgfalt. Das Auffinden einer Leckage oder einer vermuteten Schadensursache lässt sich dabei nicht in jedem Fall erreichen. Welche Feststellungen oder Ergebnisse geschuldet sind, ergibt sich aus der konkreten Vereinbarung; eine allgemeine Einschränkung vereinbarter Leistungspflichten ist damit nicht verbunden.
3.3 Bei dienstvertraglichen Untersuchungen ist das Ausbleiben eines eindeutigen Befunds für sich genommen keine nicht vertragsgemäße Leistung, wenn die vereinbarte Untersuchung fachgerecht durchgeführt und eine geschuldete Dokumentation ordnungsgemäß erstellt wurde. Fehler bei Untersuchung, Auswertung oder Dokumentation bleiben nach den gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen.
3.4 Die vereinbarte Vergütung für ordnungsgemäß erbrachte dienstvertragliche Untersuchungsleistungen ist grundsätzlich auch dann geschuldet, wenn kein eindeutiger Befund festgestellt werden kann. Gesetzliche Einwendungen und Ansprüche wegen Leistungsstörungen bleiben unberührt.
3.5 Soweit nach der konkreten Vereinbarung ein Arbeitsergebnis geschuldet wird, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts. Dies kann insbesondere vereinbarte Reinigungsleistungen, bestimmte Prüf- und Dokumentationsergebnisse oder die Erstellung vereinbarter Bildaufnahmen betreffen. Die hierfür geltenden Abnahme- und Mängelrechte werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht eingeschränkt.
3.6 Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers wegen nicht ordnungsgemäßer Leistungserbringung bleiben unberührt.
§ 4 Umfang, Aussagekraft und Grenzen der Untersuchungen
4.1 Die Leistungen von LeakInspect beschränken sich grundsätzlich auf den vereinbarten Untersuchungsgegenstand und Leistungsumfang.
Eine vollständige Untersuchung des gesamten Gebäudes, sämtlicher Bauteile, technischer Anlagen oder möglicher Schadensursachen ist nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.
4.2 Untersuchungsergebnisse, Messwerte und fachliche Einschätzungen beziehen sich auf den vereinbarten Untersuchungsbereich und die Bedingungen zum Zeitpunkt beziehungsweise während des vereinbarten Zeitraums der Untersuchung. Zwischenzeitliche oder spätere Veränderungen können neue Untersuchungen erforderlich machen.
4.3 Die Nichtfeststellung einer Auffälligkeit ist nur im Rahmen des vereinbarten Prüfbereichs, der angewandten Verfahren und der dokumentierten Untersuchungsbedingungen aussagekräftig. Daraus folgt nicht automatisch eine uneingeschränkte Bestätigung der Mangel-, Schaden- oder Leckagefreiheit des gesamten Objekts. Vereinbarte Prüfaussagen, geschuldete Ergebnisse und ausdrücklich übernommene Garantien bleiben unberührt.
4.4 Die Aussagekraft einer Untersuchung hängt unter anderem vom Bauteilaufbau, der Zugänglichkeit und den technischen Möglichkeiten des geeigneten Verfahrens ab. Bei Thermografie und PV-Untersuchungen können zusätzlich Witterung, Sonneneinstrahlung, Wind und Anlagenbetrieb maßgeblich sein. LeakInspect berücksichtigt die für die vereinbarte Untersuchung relevanten Bedingungen und weist auf wesentliche Einschränkungen der Bewertung hin.
4.5 Aus der Beauftragung einer begrenzten Untersuchung ergibt sich grundsätzlich keine Verpflichtung, darüber hinausgehende Untersuchungen durchzuführen.
Gesetzliche Hinweis-, Aufklärungs- und Warnpflichten bleiben unberührt.
4.6 Bei Dachpflege und Modulreinigung werden die vereinbarten Flächen und zugänglichen Bauteile in dem beauftragten Umfang gereinigt. Materialverträglichkeit und einschlägige Herstellervorgaben sind zu beachten. Reparaturen, die Beseitigung bereits vorhandener Materialschäden oder eine umfassende Instandsetzung sind nur bei gesonderter Vereinbarung umfasst. Geschuldete Reinigungsergebnisse und gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
4.7 Bei Klimadatenlogging werden Messstellen, Messgrößen, Messdauer, Zugang für Installation und Abholung sowie die Auswertung im Auftrag festgelegt. Eine laufend betreute Alarmierung oder automatische Reaktion auf Grenzwertüberschreitungen ist nur umfasst, wenn dies gesondert vereinbart wurde. Bei wiederkehrenden Leistungen werden zusätzlich Intervalle, Laufzeit und Beendigungsmöglichkeiten vereinbart; aus einem einmaligen Auftrag folgt keine automatische Verlängerung.
4.8 Eine thermografische oder ergänzende visuelle PV-Untersuchung umfasst nur die vereinbarten Prüfungen. Elektrische Sicherheitsprüfungen, statische Nachweise, Reparaturen oder eine umfassende technische Abnahme sind nicht allein durch die Beauftragung einer thermografischen Inspektion umfasst. Eine ausdrücklich beauftragte Abnahmebegleitung bleibt davon unberührt.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber hat LeakInspect die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen und verfügbaren Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Hierzu gehören insbesondere vorhandene Schadensbeschreibungen, Kenntnisse über den Gebäudeaufbau, technische Unterlagen sowie bekannte Gefahren oder Besonderheiten des Untersuchungsobjekts, soweit diese für die beauftragte Untersuchung relevant sind.
5.2 Der Auftraggeber hat im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die für die Untersuchung erforderlichen Räumlichkeiten, Gebäudebereiche und technischen Anlagen zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich sind.
5.3 Der Auftraggeber hat LeakInspect über ihm bekannte Umstände zu informieren, die eine sichere oder fachgerechte Durchführung der Untersuchungen beeinträchtigen können.
5.4 Soweit für die Durchführung der vereinbarten Leistungen übliche Betriebsmittel wie Strom oder Wasser erforderlich sind, werden diese vom Auftraggeber im vereinbarten Umfang zur Verfügung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
5.5 Entstehen aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verletzung seiner Mitwirkungspflichten Verzögerungen oder zusätzliche Aufwendungen, richten sich die daraus folgenden Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen und den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.
5.6 Bei Drohnenaufnahmen unterstützt der Auftraggeber die Abstimmung des Zugangs und der Nutzung von Start- und Landeflächen, soweit dies in seinem Verantwortungsbereich liegt. Für die Einhaltung der luftverkehrsrechtlichen Anforderungen und die erforderlichen flugbetrieblichen Berechtigungen bleibt der jeweils verantwortliche Betreiber beziehungsweise Fernpilot zuständig. Diese Verantwortung wird nicht pauschal auf den Auftraggeber übertragen.
5.7 Während vereinbarter Messzeiträume dürfen am Objekt eingesetzte Messgeräte nicht ohne Abstimmung verändert, entfernt oder zweckfremd genutzt werden. Erkannte Störungen, Beschädigungen oder Änderungen der Messbedingungen sollen LeakInspect zeitnah mitgeteilt werden. Eine Haftung für Verlust oder Beschädigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 6 Eingriffe in die Bausubstanz und Berechtigungen
6.1 Zerstörende Untersuchungen, Bohrungen, Bauteilöffnungen und vergleichbare Eingriffe in die Bausubstanz bedürfen einer gesonderten Freigabe durch den hierzu Berechtigten.
6.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die für von ihm freizugebende Eingriffe erforderlichen Zustimmungen des Eigentümers oder sonstiger Berechtigter vorliegen. LeakInspect kann bei berechtigten Zweifeln einen entsprechenden Nachweis verlangen und den Eingriff bis zur Klärung zurückstellen. Eigene gesetzliche Prüfungs-, Sorgfalts- und Sicherungspflichten von LeakInspect bleiben unberührt.
6.3 Der Auftraggeber hat LeakInspect über bekannte Leitungen, Installationen, besondere bauliche Gegebenheiten und sonstige Gefahren zu informieren, soweit diese für die vorgesehenen Eingriffe relevant sind.
6.4 Für schuldhaft unzutreffende Angaben über eine Eingriffsberechtigung oder schuldhaft fehlende Zustimmungen gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen. Eine eigene Mitverantwortung von LeakInspect ist dabei zu berücksichtigen. Eine verschuldensunabhängige Freistellung von Ansprüchen Dritter wird nicht vereinbart.
6.5 Die Wiederherstellung des ursprünglichen baulichen Zustands nach vereinbarten Eingriffen gehört nur dann zum geschuldeten Leistungsumfang, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Die Haftung für Schäden aufgrund einer nicht fachgerechten Durchführung oder sonstiger schuldhafter Pflichtverletzungen bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Durchführung, Unterbrechung und zusätzliche Leistungen
7.1 LeakInspect führt die vereinbarten Leistungen nach den für die jeweilige Untersuchung maßgeblichen fachlichen Anforderungen und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten durch.
7.2 Verhindern erhebliche Sicherheitsrisiken, fehlender notwendiger Zugang, ungeeignete Untersuchungsbedingungen oder erforderliche, noch nicht vorliegende Genehmigungen eine sichere oder rechtmäßige Ausführung, setzt LeakInspect den betroffenen Teil der Arbeiten bis zur Klärung aus. LeakInspect informiert den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die absehbaren Auswirkungen und stimmt das weitere Vorgehen mit ihm ab. Ein unbegrenztes einseitiges Verschiebungsrecht wird dadurch nicht begründet. Für Unmöglichkeit, Verzug und Beendigung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
7.3 Werden während der Untersuchung Umstände festgestellt, die eine Erweiterung oder Anpassung des vereinbarten Leistungsumfangs erforderlich erscheinen lassen, wird LeakInspect den Auftraggeber hierüber informieren, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Kostenpflichtige Zusatzleistungen bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung.
7.4 Die Vergütung für bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen sowie etwaige Ansprüche aufgrund einer Unterbrechung oder Beendigung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den wirksam getroffenen Vereinbarungen.
7.5 Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bei von LeakInspect zu vertretenden Leistungsstörungen bleiben unberührt.
§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen
8.1 Die Vergütung richtet sich nach den individuell vereinbarten Preisen und Abrechnungsbedingungen.
8.2 Soweit eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart wurde, erfolgt diese auf Grundlage der tatsächlich erbrachten und vertragsgemäß abrechenbaren Leistungen.
8.3 Anfahrtskosten, Materialkosten, Gerätekosten, Zuschläge und sonstige Nebenleistungen werden nur berechnet, soweit hierfür eine entsprechende vertragliche Grundlage besteht.
8.4 Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich aller anfallenden Steuern angegeben. Gegenüber Unternehmern können ausdrücklich als solche ausgewiesene Nettopreise zuzüglich gegebenenfalls anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart werden. Ob und in welcher Höhe Umsatzsteuer anfällt, ergibt sich aus dem konkreten Angebot und den steuerlichen Vorschriften.
8.5 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die Vergütung innerhalb von 14 Kalendertagen zu bezahlen. Diese Frist beginnt mit Zugang der Rechnung, jedoch nicht vor Eintritt der gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen. Bei Dienstverträgen setzt dies grundsätzlich die Erbringung der abzurechnenden Leistung, bei Werkverträgen grundsätzlich die erforderliche Abnahme voraus. Gesetzliche Sonderregelungen, Einwendungen und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
8.6 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang eine Versicherung oder ein sonstiger Dritter die Kosten übernimmt.
Die bloße Angabe einer Versicherung oder eines Dritten als Rechnungsempfänger begründet für sich genommen keine Entlassung des Auftraggebers aus seiner Zahlungsverpflichtung.
§ 9 Einsatz von Mitarbeitern und Dritten
9.1 LeakInspect kann fachlich geeignete Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer einsetzen, soweit keine persönliche Leistungserbringung vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist und berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht entgegenstehen. Die gesetzlichen Anforderungen an Qualifikation, Berechtigungen und Datenschutz sind dabei zu beachten.
9.2 Durch die Einschaltung Dritter wird das Vertragsverhältnis zwischen LeakInspect und dem Auftraggeber nicht verändert.
9.3 Die gesetzliche Verantwortlichkeit von LeakInspect für eingesetzte Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt.
§ 10 Haftung
10.1 LeakInspect haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von LeakInspect, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
10.2 LeakInspect haftet ebenfalls unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von LeakInspect, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
10.3 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von LeakInspect auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
10.4 Im Übrigen ist die Haftung von LeakInspect für Schäden aufgrund einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
10.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer ausdrücklich übernommenen Garantie, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit eine Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden darf.
10.6 Gesetzliche Mängelrechte bei werkvertraglichen Leistungen sowie zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 11 Untersuchungsberichte und Dokumentation
11.1 Zu den vereinbarten Untersuchungs- und Inspektionsleistungen erhält der Auftraggeber eine nachvollziehbare Dokumentation der erhobenen Befunde und wesentlichen Untersuchungsbedingungen. Für Drohnenaufnahmen werden die vereinbarten Bildaufnahmen und die dazu vereinbarte Dokumentation bereitgestellt. Konkret zugesagte Berichte und Nachweise sind Bestandteil der geschuldeten Leistung.
11.2 Umfang, Form und Bereitstellungszeitpunkt der Dokumentation richten sich nach der konkreten Vereinbarung. Ein Untersuchungsbericht ist nicht ohne gesonderte Vereinbarung ein umfassendes Sachverständigengutachten oder eine Beurteilung des gesamten Gebäudes beziehungsweise Schadensfalls. Diese Abgrenzung schränkt die Pflicht zur fachgerechten und vollständigen Erstellung der vereinbarten Dokumentation nicht ein.
11.3 Fachliche Bewertungen beziehen sich auf die innerhalb des vereinbarten Untersuchungsumfangs gewonnenen Erkenntnisse und den jeweiligen Untersuchungszeitpunkt oder Messzeitraum. Wesentliche Einschränkungen und gegebenenfalls festgestellte Datenlücken werden bei der Auswertung kenntlich gemacht.
11.4 Der Auftraggeber darf die bereitgestellten Berichte und Aufnahmen für den vereinbarten Auftragszweck nutzen und hierzu insbesondere an Eigentümer, Verwaltungen, Versicherer, beratende Sachverständige und mit Folgemaßnahmen beauftragte Fachbetriebe weitergeben. Die Weitergabe erweitert den ursprünglich vereinbarten Untersuchungsumfang nicht. Eine darüber hinausgehende werbliche Nutzung oder Veröffentlichung von Bildaufnahmen richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen und den Rechten betroffener Personen.
11.5 Eine Veröffentlichung von kundenspezifischen Berichten, Objektaufnahmen oder personenbezogenen Daten zu Werbezwecken wird durch diese AGB nicht erlaubt. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die gesonderte Datenschutzerklärung.
§ 12 Vertragsbeendigung
12.1 Für die Kündigung, den Rücktritt und die sonstige Beendigung des Vertragsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
12.2 Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung richten sich Vergütungs- und gegebenenfalls bestehende Ersatzansprüche nach den für den jeweiligen Vertragstyp geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie den wirksam getroffenen individuellen Vereinbarungen.
§ 13 Verbraucherrechte und Widerruf
13.1 Verbrauchern stehen die gesetzlichen Verbraucherrechte zu, insbesondere ein gegebenenfalls bestehendes Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen.
13.2 Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher die für seinen Vertrag erforderliche Widerrufsbelehrung einschließlich Muster-Widerrufsformular. Die gesonderte Widerrufsbelehrung für Dienstleistungsverträge und das Musterformular sind auch über den Link am Ende dieser AGB abrufbar. Die gesetzlich erforderliche Übermittlung der Unterlagen im Zusammenhang mit dem konkreten Vertrag bleibt hiervon unberührt.
13.3 Soll auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist mit der Leistungserbringung begonnen werden, gelten hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen.
Dies gilt insbesondere für die gegebenenfalls erforderliche ausdrückliche Zustimmung zum vorzeitigen Leistungsbeginn, die Bestätigung der Kenntnis vom möglichen Erlöschen des Widerrufsrechts und die Voraussetzungen eines etwaigen Wertersatzanspruchs.
13.4 Gesetzliche Informations- und Bestätigungspflichten bleiben unberührt.
§ 14 Schlussbestimmungen
14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Bei Verträgen mit Verbrauchern bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts unberührt, soweit diese nach den anwendbaren gesetzlichen Kollisionsnormen maßgeblich sind.
14.2 Für die gerichtliche Zuständigkeit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
14.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Bestimmungen. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon grundsätzlich unberührt.